Privaturkunde II 59, 11. Dezember 824, Kloster St.Gallen
Scoppo überträgt dem Kloster St.Gallen für sein Seelenheil seinen Besitz in Lommis. Er behält sich aber die Rücknahme der Güter gegen einen jährlichen Zins von vier Denaren vor. Auch seine gesamte Nachkommenschaft soll so verfahren, sofern sie frei bleibt. Wird sie in die Unfreiheit zurückversetzt, fallen die Güter für immer in den Besitz des Klosters.
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